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Satzung - Stand 11.10.2019

des Vereins „Kellerkinder Heimersheim/Ahr 1975 e.V.”

A. Das Wesen und die Ziele des Vereins

Art. 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Kellerkinder Heimersheim/Ahr 1975 e.V. 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler OT Heimersheim
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

Art. 2 - Ziele und Aufgabe des Vereins

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von gesellschaftlich interessierten Personen zwecks Freizeitgestaltung.
  2. Der Verein hat sich zur Aufgabe gesetzt, gesellschaftliches Brauchtum zu pflegen.
  3. Ziele des Vereins sind:
    1. Der Verein ist bestrebt, seine Veranstaltungen in kooperativer Zusammenarbeit mit den örtlichen Traditionsvereinen durchzuführen.
    2. Durchführung eigener Veranstaltungen; verantwortlich hierzu ist der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung. 
    3. Nach Entscheid der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes wirkt der Verein bei gesellschaftlichen Aktivitäten (z.B. Weinfest) in Heimersheim mit. 
    4. Etwaige Gewinne aus seiner Mitwirkung bei gesellschaftlichen Aktivitäten (z.B. Weinfest) können nach Beschluss einer Mitgliederversammlung anteilig gespendet werden.
    5. Die Kellerkinder Heimersheim stehen zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Wir sind parteipolitisch neutral, überkonfessionell und sind gegen jede Art von Extremismus.
  4. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
    1. ehrenamtliche Arbeitsdienste aller aktiven Mitglieder bei gesellschaftlichen Aktivitäten (z.B. Weinfest).
    2. Geschützte und öffentliche Internetpräsens
    3. Information seiner Mitglieder via Email oder Schriftform, Pressemitteilung und/oder Aushang im Vereinskeller.
    4. Alle Kellerkinder geben Ihr Einverständnis, dass während Ihrer Mitgliedschaft bei den Kellerkindern Ihre Kontaktdaten von allen anderen Kellerkindern zur Kontaktaufnahme untereinander und miteinander genutzt werden dürfen.

Art. 3 - Satzungsänderung

  1. Damit der Verein lebensfähig bleibt, ist eine Änderung der Statuten möglich 
  2. Statutenänderung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung 
B. Mitglieder

Art. 4

  1. Mitglieder können alle natürlichen Personen ab 16 Jahre werden, die die Ziele des Vereins als aktive oder fördernde Mitglieder unterstützen wollen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. 
  2. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
  3. Der Beitrittswunsch wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung als aktives oder förderndes Mitglied beim Vorstand vollzogen.
  4. Jedem Mitglied ist bei Aufnahme die Satzung des Vereins vorzulegen. Die Einsicht der Satzung ist durch Unterschrift des Neumitglieds zu bestätigen.
  5. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Vereinsstatuten zu beachten und den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. 
  6. Jedes Mitglied hat den Beitrag einmal jährlich zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedschaft endet bei Austritt oder Tod.
  7. Jedes Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Die Mitteilung ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Bereits gezahlte Jahresbeiträge gehen in das Vereinsvermögen über und werden dem zufolge nicht zurückerstattet. 
  8. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder einem Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit Zweidrittelmehrheit gefasst wurde, ausgeschlossen werden, wenn sie/er der Satzung zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Die Abstimmung der Mitgliederversammlung erfolgt geheim. Nach endgültigem Ausschluss darf das ehemalige Mitglied nicht mehr am Vereinsleben teilnehmen.

Art. 5 – Art der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat aktive, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. 
  2. Aktive Mitglieder sind alle diejenigen Mitglieder, die den Verein in seiner Aufgabenbewältigung selbstverpflichtend nach Befähigung und Alter konstruktiv durch Arbeitseinsatz unterstützen. Aktive Mitglieder können an allen Vereinsveranstaltungen teilnehmen.
  3. Mitglieder, die vorübergehend oder anhaltend aufgrund körperlicher, gesundheitlicher oder alterungsbedingter Gründe nicht mitwirken können, gelten weiterhin als aktive Mitglieder.
  4. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein monetär unterstützen wollen, ihre Teilnahme an Vereinsveranstaltungen ist optional. Näheres regelt hierzu die Mitgliederversammlung.
  5. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in der Vergangenheit für den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Der Antrag auf eine Ehrenmitgliedschaft wird vorab schriftlich mit Begründung an den Vorstand zur Prüfung eingereicht. Wird der Antrag auf Ernennung einer Ehrenmitgliedschaft vom Vorstand befürwortet, so wird dieser als separater Tagesordnungspunkt, zur nächsten Jahreshauptversammlung aufgenommen. Die Mitglieder stimmen dann in geheimer Wahl darüber ab. Ehrenmitglieder gelten als aktive Mitglieder und können überdies als geborenes Mitglied an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur lebenden Personen verliehen werden. 

Art. 6 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 1. Mitgliederversammlung, 2. Vorstand

C. Mitgliederversammlung

Art. 7

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven und fördernden Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine berechtigte Stimme. 
  2. Mitgliederversammlungen können zu jeder Zeit vom 1. Vorsitzenden oder mindestens 3 Vorstandsmitgliedern einberufen werden. 
  3. Mitgliederversammlungen sind außerdem vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von der Hälfte der Mitglieder beantragt wird.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Schriftform ist auch durch den Versand einer einfachen Email gewahrt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. 
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen. 
  7. Die/Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung übernimmt dieses ein anderes Vorstandsmitglied 
  8. Im ersten Quartal des Folgejahres soll die Jahreshauptversammlung stattfinden. Dabei legt der Vorstand Rechenschaft über die Arbeit des vergangenen Jahres ab. 1. Vorsitzender, Kassierer und Schriftführer geben ihre Berichte ab. Den Termin zur Jahreshauptversammlung legt der Vorstand fest. 
  9. Der Leiter der Jahreshauptversammlung wird zu Neuwahlen des Vorstands von den Mitgliedern gewählt. Er darf nicht dem Vorstand angehören. 
  10. Über die Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll angefertigt, das der jeweilige Versammlungsleiter unterzeichnet. Dabei sind Ort und Zeit der Versammlung festzuhalten, sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis. 
D. Der Vorstand

Art. 8

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und deren Stellvertreter, sowie den fünf Beisitzern. 
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 1. Kassierer(in) und die/der 1. Schriftführer(in). 
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 Abs.2 BGB vertreten. Die/Der 1. Vorsitzende, die/der 1. Schriftführer(in) und die/der 1. Kassierer(in) müssen volljährig sein. 
  4. Der Vorstand leitet und führt den Verein. Er entscheidet, soweit andere Artikel der Statuten dies nicht ausschließen, über alle internen Vereinsangelegenheiten. 
  5. Der Vorstand ist für die organisatorische Vorbereitung aller Vereinsveranstaltungen verantwortlich. 
  6. Er kann bestimmte Aufgaben an andere Mitglieder, Personen oder Firmen übertragen. 
  7. Der Vorstand ist an die Beachtung der Statuten gebunden. 
  8. Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung. 
  9. Vorstandssitzungen gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn die schriftliche Einladung durch die/den 1. Vorsitzende(n) oder mindestens fünf Vorstandsmitgliedern acht Tage vor der Sitzung die Vorstandsmitgliedererreichte. Die Schriftform ist auch durch den Versand einer einfachen Email gewahrt.
  10. Eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist immer beschlussfähig.
  11. Von allen Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und auf Verlangen der Mitgliederversammlung vorzulegen. 
  12. Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzende(n). 
  13. Auf jeder ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist die/der 1. Vorsitzende auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder abwählbar. 
  14. Die/Der 1. Vorsitzende gilt nur dann als abgewählt, wenn anschließend ein neuer Vorstand gewählt wird. 
  15. Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre bei der Jahreshauptversammlung. 
  16. Ein Vorstandsmitglied ist beliebig oft wählbar. 
  17. Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 
  18. Neuwahl des Vorstandes:
    Nach einer Personaldiskussion, bei der Kandidaten vorgeschlagen werden, wird aus der Reihe der ermittelten Mitglieder der Vorstand gewählt. 
  19. Jede Vorstandsposition wird extra gewählt und zwar in folgender Reihenfolge:
    1. Vorsitzende(r), 1. Kassierer(in), 1. Schriftführer(in), dann die Stellvertreter(innen) und anschließend die Beisitzer(innen). 
  20. Scheidet während des Vereinsjahres ein Mitglied aus dem Vorstand aus, ist bei der nächsten Mitgliederversammlung ein(e) Nachfolger(in) zu wählen. 
E. Auflösung des Vereins

Art. 9

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. 
  2. Wird die erforderliche Mehrheit in der Hauptversammlung trotz bestehender Notwendigkeit der Auflösung, z.B. kein vertretungsberechtigter Vorstand wählbar, nicht erreicht, beruft der geschäftsführende Vorstand innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung ein. Die hierzu erschienenen Mitglieder können den Auflösungsbeschluss in einfacher Mehrheit fassen. 
  3. Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens entscheidet die Hauptversammlung; es darf jedoch nur zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken Verwendung finden. 

Der Verein ist am 22. 03. 1985 unter lfd. Nr. 1296 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Andernach, mittlerweile (seit 18.11.2005) unter Az. 11296 beim Registergericht des Amtsgericht Koblenz eingetragen worden.