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Satzung - Stand 11.03.1989

 

des Kellerkindervereins „Kellerkinder Heimersheim/Ahr 1975 e.V.”

A. Das Wesen und die Ziele des Vereins

Art. 1 

  1. Der Verein trägt den Namen Kellerkinder Heimersheim/Ahr 1975 e.V. 
  2. Der hat seinen Sitz in 53474 Heimersheim/Ahr 
  3. Er ist in das Vereinsregister einzutragen 

Art. 2

  1. Er ist ein Zusammenschluss von gesellschaftlichen interessierten Bürgern zwecks Freizeitgestaltung 
  2. Er hat sich zur Aufgabe gesetzt: Gesellschaftliches Brauchtum zu pflegen 
  3. Der Verein hat das Ziel, seine Veranstaltungen in kooperativer Zusammenarbeit mit den örtlichen Traditionsvereinen durchzuführen. 

Art. 3

  1. Damit der Verein lebensfähig bleibt, ist eine Änderung der Statuten möglich 
  2. Statutenänderung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung 

 

B. Mitglieder

Art. 4

  1. Mitglied kann jeder werden, der die Interessen des Vereins fördert. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. 
  2. Bei  Minderjährigen ist die Zustimmung des Gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
  3. Der Beitritt wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung beim Vorstand vollzogen.
  4. Jedem Mitglied ist bei der Aufnahme die Satzung des Vereins vorzulegen. Die Einsicht der Satzung ist durch seine Unterschrift bestätigen.
  5. Bei seinem Beitritt verpflichtet er sich, die Vereinsstatuten zu beachten und den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
  6. Jedes Mitglied hat den Beitrag einmal jährlich zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wurde 
  7. Jedes Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Die Mitteilung ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

Art. 5

  1. Der Verein hat aktive und inaktive Mitglieder 
  2. Jedes aktive Vereinsmitglied ist verpflichtet, sich am Vereinsleben zu beteiligen. Die aktiven (fördernden) Mitglieder sind verpflichtet, den Beitrag zu bezahlen und nach Möglichkeit die Aktivitäten des Vereins zu unterstützen. 
  3. Bei Verstoß gegen die Vereinsstatuten oder wegen sonstiger schwerwiegender Vergehen ist der Ausschluss eines Mitglieds aus der Vereinsgemeinschaft möglich. 
  4. Hierzu ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes erforderlich, oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit Zweidrittelmehrheit gefasst wurde. 
  5. Die Abstimmung der Mitgliederversammlung erfolgt geheim. 
  6. Der Betreffende hat das Recht, sich vor dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen. 
 
C. Mitgliederversammlung

Art. 6

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven und inaktiven Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine berechtigte Stimme. 
  2. Mitgliederversammlungen können zu jeder Zeit vom 1. Vorsitzenden oder mindestens 3 Vorstandsmitgliedern einberufen werden. 
  3. Mitgliederversammlungen sind außerdem vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von der Hälfte der Mitglieder beantragt wird. 
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. 
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. 
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen. 
  7. Der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. 
  8. Im letzten Quartal eines jeden Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Dabei legt der Vorstand Rechenschaft über die Arbeit des vergangenen Jahres ab. 1. Vorsitzender, Kassierer und Schriftführer geben ihre Berichte. Den Termin legt der Vorstand fest. 
  9. Der Leiter der Jahreshauptversammlung wird von den Mitgliedern gewählt. Er darf nicht dem Vorstand angehören. 
  10. Über die Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll angefertigt, das der jeweilige Versammlungsleiter unterzeichnet. 
  11. Dabei sind Ort und Zeit der Versammlung festzuhalten, sowie das Abstimmungsergebnis. 

 

D. Der Vorstand

Art. 7

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und deren Stellvertreter, sowie den drei Beisitzern. 
  2. Vorstand im Sinne des § 26 DGB sind der 1. Vorsitzende, der 1. Kassierer und der 1. Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei gemeinsam berechtigte Vorstandsmitglieder, entweder der 1. Schriftführer, bzw. der 1. Kassierer oder dem 1. Schriftführer vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 1. Kassierer oder der 1. Schriftführer jedoch bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. 
  3. Der 1. Vorsitzende und der Kassierer müssen volljährig sein. 
  4. Der Vorstand leitet und führt den Verein. Er entscheidet, soweit andere Artikel der Statuten dies nicht ausschließen, über alle internen Vereinsangelegenheiten. 
  5. Der Vorstand ist für die organisatorischen Vorbereitung aller Vereinsveranstaltungen verantwortlich. 
  6. Er kann bestimmte Aufgaben übertragen. 
  7. Der Vorstand ist an die Beachtung der Statuten gebunden. 
  8. Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung. 
  9. Vorstandssitzungen gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der 1. Vorsitzende oder mindestens drei Vorstandsmitgliedern acht Tage vor der Sitzung schriftliche Einladung an alle Mitglieder des Vorstandes ergehen. 
  10. eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist immer beschlussfähig. An den Vorstandssitzungen kann jedes Mitglied beratend, aber ohne Stimmrecht, teilnehmen.
  11. Von allen Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und auf Verlangen der Mitgliederversammlung vorzulegen. 
  12. Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 
  13. Auf jeder ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder abwählbar. 
  14. Mit dem 1. Vorsitzenden tritt gleichzeitig der Vorstand zurück. 
  15. Der 1. Vorsitzende gilt nur dann als abgewählt, wenn anschließend ein neuer Vorstand gewählt wird. 
  16. Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre bei der Jahreshauptversammlung. 
  17. Ein Vorstandsmitglied ist beliebig oft wählbar. 
  18. Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 
  19. Neuwahl des Vorstandes: Nach einer Personaldiskussion, bei der Kandidaten vorgeschlagen werden, wird aus der Reihe der ermittelten Mitglieder der Vorstand gewählt. 
  20. Jede Vorstandsposition wird extra gewählt und zwar in folgender Reihenfolge: 1. Vorsitzender, Kassierer, Schriftführer, dann die Stellvertreter und anschließend die Beisitzer. 
  21. Scheidet während des Vereinsjahres ein Mitglied aus dem Vorstand aus, ist bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen. 

 

E. Auflösung des Vereins

Art. 8

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. 
  2. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Hauptversammlung erneut als außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen und nunmehr ohne Rücksicht auf die erscheinende Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
  3. Über die Verwendung des vorhandenen  Vermögens entscheidet die Hauptversammlung, es darf jedoch nur zu wohltätigen Zwecken Verwendung finden. 
  4. Gerichtsstand ist Sitz des Vereins. 

 

Der Verein ist aufgrund vorstehender Satzung am 22. 03. 1985 unter lfd. Nr. 1296 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Andernach eingetragen worden. Abschrift der Vereinsstatuten am 08. 02. 2006